Kärntner Landesholding
KÄRNTNER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK HOLDING (KÄRNTNER LANDESHOLDING)

Die Kärntner Landesholding (KLH) ist eine durch Landesgesetz eingerichtete eigentümerlose juristische Person, die aus der Kärntner Landes- und Hypothekenbank hervorgegangen ist. Diese hat das gesamte Bankgeschäft als Gesamtsache zum 31.12.1990 in eine Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes eingebracht. Sämtliche Anteile an der Hypo Alpe Adria Bank International AG, FN 108415i, wurden am 30. Dezember 2009 rechtsverbindlich veräußert. 

Die KLH darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen. Insgesamt verwaltet die KLH als strategische Steuerungsholding derzeit direkt 8 Tochtergesellschaften bzw. Beteiligungen (KLH-GRUPPE).

Es ist erklärtes Ziel, dass die KLH die strategische Konzernsteuerung aller in die KLH-GRUPPE übergeführten Gesellschaften übernimmt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Synergieeffekte, insbesondere die Bereinigung von Tätigkeitsüberschneidungen und Doppelzuständigkeiten, hergestellt und ein zentrales Controlling sowie eine zentrale Strategie ermöglicht werden. Das operative Geschäft hat bei den Konzerngesellschaften zu verbleiben.

Im November 2008 wurden die ehemaligen Landesanteile folgender Unternehmungen auf die KLH übertragen:

  • Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH
  • Entwicklungsagentur Kärnten GmbH
  • Kärntner Flughafenbetriebs GmbH
  • Klagenfurter Messebetriebsgesellschaft m.b.H
  • Kärntner Tourismusholding GmbH

Im Frühjahr 2010 ist es geplant folgende Unternehmungen in die KLH-GRUPPE  zu übertragen: 

  • Villacher Alpenstraßen-Fremdenverkehrsgesellschaft mbH
  • Großglockner Hochalpenstraßen AG
  • Kompetenzzentrum Holz GmbH 
  • Petzen Bergbahnen GmbH

Die Organe der KLH haben darüber hinaus an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes mitzuwirken.

Zur (direkten und indirekten) Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wurde in einem eigenen Rechnungskreis der KLH ein zweckgebundenes Sondervermögen mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“ eingerichtet. Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere in Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen wird in einem eigenen Rechnungskreis getrennt vom übrigen Vermögen der KLH  verwaltet. Die KLH unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten, die von der Kärntner Landesregierung wahrzunehmen ist.

Gemäß Art 64 a der Kärntner Landesverfassung (K-LVG) ist festgelegt, dass zur Sicherung des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ von der Kärntner Landesholding ein Betrag von EUR 500 Mio. (Kernvermögen) langfristig zu veranlagen ist. Die Reduzierung oder Auflösung dieses Kernvermögens bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrats der KLH und der einstimmig zu erteilenden Genehmigung der Kärntner Landesregierung. Für die Erteilung der Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung ist die Zustimmung oder Ermächtigung des Kärntner Landtages erforderlich, die nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden darf.

Weiters ist in § 8 Abs 5 b K-LHG festgelegt, dass der Vorstand im Rahmen des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ bis längstens 31.12.2019 eine Schwankungsreserve von zusätzlichen EUR 20 Mio. zu bilden hat. Diese Schwankungsreserve dient dem Ausgleich von Renditenschwankungen des veranlagten Kernvermögens, der Liquiditätssicherung der KLH und allfälligen notwendigen Eigenkapitalmaßnahmen bei den Konzerngesellschaften. Eine Erhöhung der Schwankungsreserve bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

Die Finanzierung und Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen aus den Mitteln des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ darf ausschließlich aus tatsächlich vereinnahmten Erträgnissen der Veranlagung des Kernvermögens oder der Schwankungsreserve, nicht jedoch aus dem Kernvermögen oder der Schwankungsreserve selbst erfolgen.

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